Das Vertragsverhältnis zwischen der IAHA und ihren Kund/innen wird bestimmt durch:
Soweit in der individuellen Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Spezielles geregelt ist, gelten als Rechtsgrundlage die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR).
Die IAHA:
In einem Gespräch mit den Kunden und/oder den Angehörigen wird der Dienstleistungsbedarf abgeklärt, in der Regel bei den Kunden zu Hause. Der Dienstleistungsumfang der IAHA wird periodisch überprüft und einer allfällig veränderten Situation angepasst. Die Abklärung des Bedarfs geschieht nach fachlich geprüften Kriterien. Die Bedarfsabklärung für pflegerische Leistungen ist kassenpflichtig und wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Bei hauswirtschaftlichen Leistungen entscheidet der Krankenversicherer, ob Leistungen aus der Zusatzversicherung bezahlt werden.
Die im Rahmen der Dienstleistungen erbrachten pflegerischen, hauswirtschaftlichen, betreuerischen und weiteren Massnahmen sowie die ärztliche Verordnung (Bedarfsmeldung) werden dokumentiert. Die Dokumentation bleibt Eigentum der IAHA. Der Kunde oder/und seine Angehörigen haben Anrecht auf ihre Daten und können auf Anfrage jederzeit Einsicht in bzw. eine Kopie der Dokumentation erhalten.
Die IAHA organisiert und disponiert die Dienstleistungen. Sie bestimmt das für die jeweiligen Einsätze eingesetzte Personal; ein Anspruch auf eine bestimmte Mitarbeiterin oder einen bestimmten Mitarbeiter besteht nicht, und Einsätze können durch verschiedene Personen erbracht werden. Das Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Personen liegt bei der IAHA, unabhängig von deren Anstellungsverhältnis.
Die IAHA vereinbart mit den Kunden Zeitfenster, in denen die Einsätze geleistet werden. Kann ein Einsatz nicht innerhalb dieses Zeitfensters geleistet werden, werden die Kunden nach Möglichkeit vorgängig informiert.
Die IAHA ist berechtigt, bei Unzumutbarkeit einen laufenden oder anstehenden Einsatz abzubrechen bzw. abzusagen. In Betracht kommen namentlich fachliche oder medizinische Gründe, Androhung von Gewalt, Gewaltausübung, sexuelle Übergriffe, grobe Beschimpfungen, eine gesundheitliche Gefährdung von Mitarbeitenden oder mangelhafte Kooperation einer anderen an der Gesamtdienstleistung beteiligten Person oder Organisation.
Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz erfolgen. Einsätze am Wochenende oder Montagmorgen sind bis Freitagmittag abzusagen oder zu verschieben. Einsätze an Feiertagen müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vorher abgesagt oder verschoben werden. Nicht fristgerechte Absagen sind zahlungspflichtig. Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall erfolgt die Verrechnung gemäss Vertrag.
Dienstleistungen werden je nach Vereinbarung durch Mitarbeitende der IAHA, durch pflegende Angehörige, durch privat angestellte Personen oder durch qualifiziertes Personal einer Drittorganisation erbracht.
Erbringen neben der IAHA private Anbieter oder privat angestellte Personen Dienstleistungen, bemüht sich die IAHA um Koordination bezüglich Leistungsqualität, Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie Festlegung der Einsatzzeiten. Mehrstunden, die aus der Zusammenarbeit mit privaten Anbietern oder privat angestellten Personen entstehen, gehen zulasten der Kundin bzw. des Kunden; sie können weder den Krankenkassen noch den Gemeinden überwälzt werden.
Gefährdet eine Kundin oder ein Kunde sich selbst oder ihr bzw. sein Umfeld, orientiert die IAHA die Hausärztin oder den Hausarzt und bei Bedarf die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder die Polizei. Die IAHA orientiert die Kundin oder den Kunden bzw. deren gesetzliche Vertretung nach Möglichkeit vorgängig darüber.
Zum fachgerechten Einsatz und erfolgreichen Verlauf des Einsatzes tragen beide Vertragsparteien bei. Die Begegnung ist von gegenseitigem Respekt und Achtung geprägt. Die Kunden sind bei den Einsätzen in der Regel anwesend und wirken soweit möglich mit; die Absage eines Einsatzes erfolgt durch baldmögliche Mitteilung an die IAHA. Die Kunden erklären sich bereit, bei Bedarf die Wohnungseinrichtung anzupassen, und achten auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden (z. B. Hebe- und Transferlifte, geeignete Reinigungsgeräte und -material, Handschuhe).
Die Kunden besorgen ärztlich verordnete Medikamente selber oder beauftragen damit frühzeitig und unter Kostenfolge die IAHA.
Bei Bedarf händigen die Kunden der IAHA gegen Quittung einen Haus- oder Wohnungsschlüssel aus. Verfügt die IAHA über keinen Schlüssel und kann ein solcher nicht sofort erhältlich gemacht werden, kann sie die verschlossene Tür bei Verdacht, der Kundin oder dem Kunden könnte etwas zugestossen sein, fachmännisch und unter Kostenfolge für die Kundin bzw. den Kunden öffnen lassen.
Aus der obligatorischen Grundversicherung werden folgende Leistungen rückerstattet:
Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung
Die Rechnungsstellung für kassenpflichtige Leistungen erfolgt in der Regel direkt an die Krankenversicherung und für nichtkassenpflichtige Leistungen, z.B. hauswirtschaftliche Leistungen, direkt an die Kundinnen und Kunden. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen, namentlich für hauswirtschaftliche Leistungen, sind Sache der Kundinnen und Kunden.
Für vereinbarte Einsätze, die von den Kundinnen und Kunden nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung verrechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen.
Die Leistungsvereinbarung kann jederzeit einseitig unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Arbeitstagen (Postaufgabedatum) gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail. Im Todesfall entfällt die schriftliche Kündigung der Leistungsvereinbarung.
In begründeten Fällen erklärt sich der Klient/in sich damit einverstanden, dass die Spitex Angehörige, die zuständige Gemeinde, die Erwachsenenschutzbehörde, den Hausarzt und leistungserbringende Dritte über die Auflösung des Vertragsverhältnisses informieren darf.
In besonderen Fällen ist die Möglichkeit einer sofortigen Vertragsauflösung gegeben:
Kundendaten unterliegen der schweizerischen Gesetzgebung zum Datenschutz sowie dem Geschäfts- und Kundengeheimnis. IAHA bearbeitet Kundendaten zur Abwicklung ihrer Leistungen und für eigene oder gesetzlich vorgeschriebene Zwecke. Dazu gehören z. B. Marketing, Marktforschung, Statistik und Planung, Produkteentwicklung und Geschäftsentscheide, die den Kunden oder die IAHA betreffen, oder die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten und behördlicher Anordnungen. Die IAHA gibt Kundendaten Dritten nur bekannt aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gesetzlicher Rechtfertigungsgründe, behördlicher Anordnungen, zur Auftragsausführung, für die Auslagerung von Dienstleistungen an Dritte, mit Einwilligung des Kunden und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der IAHA erforderlich ist. Dies trifft insbesondere zu bei vom Kunden gegen die IAHA angedrohten oder eingeleiteten rechtlichen Schritten oder öffentlichen Äusserungen, zur Sicherung der Ansprüche der IAHA gegenüber dem Kunden, beim Inkasso von Forderungen der IAHA gegen den Kunden und zur Wiederherstellung des Kundenkontaktes nach Kontaktabbruch bei den zuständigen schweizerischen Behörden. Beziehen sich Datenbearbeitungen auf eine Dienstleistung oder ein Produkt, so gelten sie als vom Kunden akzeptiert, wenn er die Dienstleistung oder das Produkt bezieht. Dieses Einverständnis erstreckt sich auf damit zusammenhängende Datenbearbeitungen für Marketingzwecke, soweit der Kunde ihnen nicht widerspricht.
Sind Dritte (z. B. Lebenspartner, Berater) von einer Datenbearbeitung mitbetroffen, stellt der Kunde deren Einverständnis sicher. Die IAHA verpflichtet im Rahmen von Auslagerungen von Dienstleistungen, auch Dritte zur Vertraulichkeit und Einhaltung eines angemessenen Datenschutzes, wenn diese Dritten Zugang zu Kundendaten haben, die Rückschlüsse auf die Identität des Kunden ermöglichen.
Der, die Kund/in stimmt diesen Bekanntgaben und den damit verbundenen Bearbeitungen seiner Kundendaten hiermit zu.
Die IAHA haftet für Schäden, die durch Mitarbeitende vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. Jegliche weitere Haftung wird ausgeschlossen.
Es ist den Mitarbeitenden untersagt, weitere Aufträge ausserhalb des Arbeitseinsatzes mit den Kunden zu vereinbaren. Das Verbot gilt drei Monate über das Ende eines Anstellungsvertrages von Mitarbeitenden mit der IAHA hinaus.
Die Mitarbeitenden der IAHA sind nicht berechtigt, für sich oder andere Personen Geschenke anzunehmen oder Vorteile zu beanspruchen, die ihnen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit angeboten werden. Ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert (bis CHF 50.–).
Für Beschwerden ist primär die zuständige Fach- oder Geschäftsleitung der IAHA zuständig. Sie nimmt die Beschwerde entgegen, klärt die Sachlage und bemüht sich um eine einvernehmliche Lösung mit den Betroffenen.
Ist keine Einigung möglich, kann eine nächsthöhere interne Instanz beigezogen werden.
Kund/innen können sich jederzeit direkt an die externe Beschwerdeinstanz, den Bezirksrat des zuständigen Bezirks, als gesundheitspolizeiliche Aufsichtsstelle wenden.
Die IAHA behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig jederzeit zu ändern. Sie gibt den Kunden die Änderungen in geeigneter Weise bekannt.
Widersprechen die Kunden nicht innert 30 Tagen ab Bekanntgabe schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form, gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall können die Kunden die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigungs- oder Rückzugsfristen gemäss besonderen Bedingungen oder Vereinbarungen bleiben vorbehalten. In der Bekanntgabe weist die IAHA die Kunden auf das Kündigungsrecht und die Genehmigungswirkung hin.
Alle Rechtsbeziehungen der Kunden mit der IAHA unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht.
Für gerichtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der IAHA und den Kunden ist das ordentliche Gericht Zürich zuständig.